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Wie erreiche ich den vollen Laborbonus?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Erbringen und Veranlassen von Laborleistungen: Passen Sie beim Bonus gut auf!
Erbringen und Veranlassen von Laborleistungen: Passen Sie beim Bonus gut auf! © iStock.com/undefined
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Die seit einigen Monaten geltende Neuordnung zum Wirtschaftlichkeitsbonus ersetzt die bisherige „Fallbeilmethode“ nach Überschreitung des Laborbudgets mit einem Stufenverfahren. Wer aber sein komplettes „Guthaben“ bis zum Ende des Quartals behalten will, muss gut mit der neuen Methode umgehen.

Wir müssen reden – und zwar über die EBM-Ziffer 32001. Zunächst mal Grundlegendes: Seit April 2018 gilt, wer bis zu 1,60 Euro/Fall an Laborleistungen erbringt oder veranlasst, erhält den vollen Bonus. Bei Haus­ärzten sind das 19 Punkte pro Fall und beim aktuellen Punktwert von 10,6543 Cent 2,02 Euro. Zu einem kompletten Verlust des Laborbonus kommt es dagegen, wenn man als Hausarzt 3,80 Euro pro Fall oder mehr an Laborleistungen erbringt oder veranlasst. Zwischen dem unteren Wert von 1,60 Euro und diesem oberen Wert gibt es eine quotierte Bonuszahlung (lesen Sie hierzu: „So sprudelt der Wirtschaftlichkeitsbonus für Laborleistungen ab April“)

Das Fazit aus dieser Weichenstellung ist schnell gezogen: Benachteiligt sind bei dieser Durchschnittsmethode kleinere Praxen mit einer geringen Fallzahl. Wer dann noch einen hohen Anteil an chronisch kranken und/oder geriatrischen Patienten hat, kann den Bonus in der Regel abschreiben.

Ausnahmediagnosen nutzen bis zur letzten Ziffer

Geschlagen geben sollte man sich deshalb aber nicht gleich. Es gibt eine lange Liste von Ausnahmediagnosen, bei deren Vorliegen das Laborbudget – und damit der Laborbonus – nicht belastet wird. Wichtig ist, die dazugehörigen Kennnummern bei der Abrechnung anzugeben. Die früher notwendige Angabe auf der Labor­überweisung ist dagegen entfallen.

Grundsätzlich belasten die Laborleistungen nach den Nrn. 32125 (Diagnostik vor Narkosen oder rückenmarksnahen Anästhesien) sowie 32880, 32881 und 32882 (Labor im Rahmen des „Check-ups“) den Laborbonus nicht. Die ursprünglich für die präoperative Diagnostik vorgesehene Kennnummer 32016 ist deshalb entfallen, hier ist jetzt keine Angabe der Kennnummer mehr notwendig.

Chroniker haben oft einen Diabetes mellitus, eine Niereninsuffizienz oder ein rheumatisches Leiden. Hier sollte man die Kennnummern 32018 (Niere), 32022 (Diabetes) und 32023 (Rheuma) nicht vergessen. Denn da im Gegensatz zu früher nur noch erkrankungsspezifische Laborleistungen befreit sind, ist es wichtig, ggf. auch mehrere Kennnummern anzugeben, um einen höchstmöglichen Befreiungsgrad zu erreichen.

Bei den übrigen Untersuchungsindikationen gilt es, Besonderheiten zu beachten:

  • Kennnummer 32012 kann nur noch bei Erkrankungen unter antineo­plastischer Therapie oder systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie angesetzt werden. Die frühere Ansatzmöglichkeit bei progredienten Malignomen unter Pallia­tivbehandlung ist weggefallen.
  • Die frühere Kennnummer 32019 (Erkrankungen unter systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie) wurde mit der Nr. 32012 zusammengefasst.
  • Die Kennnummer 32015 befreit ausschließlich die für die Steuerung von Vitamin-K-Antagonisten notwendigen Laboruntersuchungen von der Anrechnung auf den arztpraxisspezifischen Fallwert, da die direkten oralen Antikoagulanzien (NOAK) in der Regel keiner Therapie­überwachung bedürfen.
  • Bei der Kennnummer 32006 sollte man beachten, dass weiterhin ein Ansatz möglich ist bei (Verdacht auf) Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht.

Aufregung um die neue Kennnummer 32004

Zu Verwirrung hat die Einführung der neuen Kennnummer 32004 im Rahmen der Diagnostik zur Bestimmung von Dauer, Dosierung und Art eines Antibiotikums geführt. Auf den ersten Blick sah es so aus, dass es sich dabei weniger um ein Steuerungsinstrument für den Laborbonus, sondern viel mehr um einen Highway für Arzneimittelregresse bei der Antibiotikaverordnung handelt. Immerhin sind die KVen mit der Einführung dieser Kennnummer in der Lage, bei jeder einzelnen Praxis bis ins Detail zu beurteilen, ob vor dem Einsatz eines Antibiotikums eine Laboranalyse stattgefunden hat.

Mittlerweile haben dazu KBV und Kassen Stellung bezogen. Es sei der Eindruck entstanden, dass aufgrund des Beschlusses zur Antibiotikatherapie künftig vor jeder Antibiotikatherapie bei Atemwegsinfektionen eine Labordiagnostik notwendig sei. Richtig sei, dass der Beschluss zur Antibiotikatherapie keine Verpflichtung zur Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen vor jeder Verordnung eines Antibiotikums darstelle. Sofern die klinischen Symptome ausreichend charakteristisch sind, könne auch künftig die Entscheidung für oder gegen eine antibiotische Therapie ohne labordiagnostische Untersuchung getroffen werden. Eine Laboruntersuchung sei dagegen notwendig, wenn die Indikation für oder gegen eine Antibiotikatherapie nicht eindeutig gestellt werden kann.

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 14. März 2018 soll also auch künftig einen Einsatz von Antibio­tika ohne vorherige Keimdiagnostik gewährleisten. Um Verunsicherungen auszuräumen, haben KBV und Kassen außerdem festgelegt, dass die regionalen KVen diesen Wortlaut für die Beantwortung von Anfragen ihrer Mitglieder veröffentlichen sollen.

Besteht ein Schutz vor Arzneimittelregressen?

Diese Stellungnahme ist insofern erstaunlich, als der Verdacht, dass durch die Einführung der Kennnummer 32004 die immer häufiger geforderte Reduktion der Antibiotikaverordnungen „erzwungen“ werden soll, auf der Hand liegt. Immerhin soll Procalcitonin relativ zuverlässig, angeblich zuverlässiger als das bisher eher propagierte CRP, zwischen bakteriellen und viralen Infektionen differenzieren können.

Trotz dieses begrüßenswerten Vorstoßes der KBV, der bemerkenswerter Weise auch von den Kassen mitgetragen wird, bleibt die Frage offen, was passiert, wenn ein Hausarzt wegen einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnittes oder der Richtgröße bei den Arzneimittelverordnungen in ein Prüfverfahren gerät. Dann sind nämlich die regionalen Prüfungsstellen zuständig, deren Unabhängigkeit von den KVen immer wieder betont wird.

Absender der Stellungnahme sind jedoch ausdrücklich die „Trägerorganisationen“ – das sind aber nur die Kassen und die KBV. Ob sich also jene unabhängigen Kassen- und Ärztevertreter, die in den Prüfgremien sitzen, nach dieser „Empfehlung“ richten und bei einem Hausarzt, der statistisch bei der Antibiotikaverordnung aufgefallen ist und parallel die Pseudonummer 32004 EBM nicht in adäquater Höhe angesetzt hat, keinen Arzneimittelregress verhängen, wird in der Stellungnahme keinesfalls verbindlich geklärt.

Aber die neue Kennnummer hat auch positive Seiten. Bei Harnwegsinfekten z.B., die in der Regel per se bakteriellen Ursprungs sind, kann man beruhigt die notwendige Kultur ansetzen, um den Erreger und damit den Antibiotikaeinsatz gezielt vorzunehmen. Man darf nur den Ansatz der Nr. 32004 nicht vergessen!

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