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Aufnahme der Videosprechstunde in EBM begünstigt „industrielle“ Anbieter

e-Health , Telemedizin Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Fortschrittliche Behandlungsmöglichkeiten sind willkommen. Aber ihr Erbringen muss auch angemessen bezahlt werden. Fortschrittliche Behandlungsmöglichkeiten sind willkommen. Aber ihr Erbringen muss auch angemessen bezahlt werden. © Fotolia/kebox
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Die Folgen des ge­lockerten Fernbehandlungsverbots sind für die Ärzte wenig kalkulierbar. Die Kassen werden sicherlich darauf hoffen, die gleichen Leistungen wie heute künftig billiger einkaufen zu können.

Bislang dürfen in Arztpraxen nur Patienten aus der Ferne behandelt werden, die vorher persönliche Arzt-Kontakte hatten. Nun wurde beschlossen, Teile der Muster-Berufsordnung zu ändern und die Behandlung von Patienten auch ausschließlich per Video oder Telefon zu ermöglichen. Übersehen haben die Kammerfunktionäre, dass auf der KV-Ebene jegliche Grundlage für eine solche Entscheidung fehlt.

In den EBM aufgenommen wurde die Videosprechstunde bereits zum 1. April 2017. Dieser Entscheidung waren schwierige Beratungen mit den Kassen vorausgegangen und was herauskam, ist eine recht „magere Suppe“. Allenfalls Gemeinschafts­praxen oder Medizinische Versorgungszentren, insbesondere wenn sie nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) einsetzen, könnten von dieser Form der Telemedizin profitieren (siehe MT Nr. 10/2017).

Der Weg zur Videosprechstunde wurde von den Kassen auf jeden Fall stark „vermint“. Formal wurde im EBM der Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde nach Nr. 01439 analog zum telefonischen APK als Form des „anderen Arzt-Patienten-Kontaktes“ definiert. Videosprechstunden sind demnach Inhalt der Pauschalen und damit nicht gesondert, z.B. neben der hausärztlichen Versichertenpauschale oder fachärztlichen Grund- und/oder Konsiliarpauschalen, berechnungsfähig. Nur wenn im Behandlungsfall ausschließlich APK im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, können diese deshalb nach der (neuen) Nr. 01439 EBM berechnet werden (9,27 Euro, einmal im Quartal).

Dieses K.-o.-Kriterium wird aber noch ergänzt mit weiteren Auflagen, die einen Ansatz im Sinne des Ärztetagsbeschlusses praktisch ausschließen. Denn eine solche Sitzung ermöglicht zwar bestimmte visuelle Verlaufskontrollen. Gleichzeitig neutralisieren honorartechnische Ausschlusskriterien das wieder weitgehend. Denn die Nr. 01439 ist nur berechnungsfähig, wenn die Verlaufskontrolle bei einer Folgebegutachtung durch dieselbe Arztpraxis durchgeführt wird, in der die Erstbegutachtung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgte. Außerdem muss in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgegangen sind, ein persönlicher APK in derselben Praxis stattgefunden haben. Und im organisierten Notfalldienst ist die Leistung überhaupt nicht berechnungsfähig. Am selben Tag kann die Nr. 01439 nur neben der 01450 (Technikzuschlag) und ansonsten neben keiner anderen Ziffer berechnet werden.

Nach zwei Jahren unterm Budgetdeckel

Zusätzlich werden über die Nr. 01450 die Kosten, die durch die Nutzung eines Videodienstanbieters entstehen, pauschal erstattet. Die Nr. 01450 kann je APK im Rahmen einer Videosprechstunde (also auch mehrfach im Behandlungsfall) berechnet werden. Die Leistung unterliegt aber einem Punktzahlvolumen je Arzt im Quartal in Höhe von maximal 1899 Punkten.

Die Vergütung erfolgt zwar extrabudgetär, die Abrechnungsregelung führt aber dazu, dass der Arzt maximal 47 Videosprechstunden mit rund 200 Euro im Quartal vergütet bekommt. Das entspricht einem Stundenlohn von 7,69 Euro. Bereits nach zwei Jahren soll außerdem die Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) geprüft und damit das Honorar gedeckelt werden.

Wie so oft wurde mit dem Bekenntnis zur Einführung einer telemedizinischen Behandlungsmöglichkeit auf Kammerebene in der Euphorie übersehen, dass so etwas auch eine betriebswirtschaftlich realisierbare Grund­lage für die Praxen haben muss. In einem ersten Schritt müsste jetzt dringend definiert werden, welche Leistungen im EBM und natürlich auch in der GOÄ künftig ohne einen unmittelbaren APK berechnet werden können. Das hätte jedoch weitreichende Folgen.

Honorar von 9,27 Euro für ein ganzes Quartal

Die EBM-Leistungen sind nach einem sogenannten Standardbewertungssystem (STABS) betriebswirtschaftlich kalkuliert. In der neuen GOÄ wurde dieser Weg auch bereits eingeschlagen. In die Leistungsbewertung sind deshalb Kosten einbezogen, die z.B. durch Raumbelegung und Personaleinsatz entstehen. Solche Kosten fallen in der Telemedizin aber größtenteils weg. Nicht ohne Grund konnten die Kassen bei der Videosprechstunde im EBM einHonorar von 9,27 Euro für ein ganzes Quartal durchsetzen.

Die Kassen werden deshalb jubeln, wenn die Telemedizin tatsächlich Einzug in die Gebührenordnungen halten sollte. Gleiche Leistungen wie jetzt könnten dann wesentlich billiger eingekauft werden. „Industrielle“ Anbieter wiederum könnten solche Preise sogar akzeptieren und so einen regelrechten Preisverfall bei ambulanten medizinischen Leistungen in die Wege leiten.

Ob sich die Delegierten des Ärztetages darüber im Klaren waren, als sie begeistert die Hände gehoben haben?

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