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Chefarzt mimt den Weiterbildungsassistenten

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

KV schaltet Staatsanwaltschaft ein.
KV schaltet Staatsanwaltschaft ein. © Fotolia/Catalin Pop
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Unzulässige Verwendung von Fördergeld durch ein vorgetäuschtes Weiterbildungsverhältnis. Diesen Verdachtsfall hat die KV Rheinland-Pfalz der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Alle zwei Jahre hat die KV-Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen der Vertreterversammlung, dem aufsichtsführenden Ministerium und der KBV über ihre Arbeit zu berichten. Bei der jüngsten Vertreterversammlung der KV Rheinland-Pfalz war es wieder soweit. Die Beauftragte der KV, die Mainzer Allgemeinärztin Dr. Renate Bork-Kopp, gab einen Überblick für die Jahre 2016 und 2017.

Mit 28 Hinweisen auf eine vermeintliche Pflichtverletzung von Vertragsärzten und -psychotherapeuten hatte sich die Stelle in den beiden Jahren zu beschäftigen. Und das bei 7600 KV-Mitgliedern. In 26 Fällen bestätigten sich die Beschwerden nicht. In zwei Fällen entschied der KV-Vorstand, die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts einer strafbaren Handlung einzuschalten.

Ganz aktuell passierte das im Fall einer seit 2016 niedergelassenen Allgemeinärztin und ihres ehemaligen „Lebensabschnittsbegleiters“. Für diesen hatte die Ärztin bei der KV eine Förderung als Weiterbildungs­assistent beantragt und erhalten.

Wenige Monate nach der Genehmigung meldete sich der Arzt bei der KV und teilte mit, dass er die Weiterbildung abgebrochen habe – nicht zuletzt wegen der Zerrüttung der privaten Beziehung zur Praxisinhaberin. Ferner meldete er, dass er in der Weiterbildungszeit nur zehn bis zwölf Wochenstunden gearbeitet habe. Auch sei ihm das Gehalt für seine Tätigkeit nicht voll umfänglich ausgezahlt worden. Der Großteil der Zuschüsse sei zwar auf ein gemeinsames Konto mit der damaligen Lebenspartnerin geflossen, diese habe aber alleine über das Geld verfügt und es anderweitig verbraucht.

Die KV stellte prompt die Zahlungen ein und verlangte die Zuschüsse von 28 800 Euro von der Praxisinhaberin zurück. Eine Weiterbildung mit weniger als 20 Wochenstunden sei nicht anerkennungsfähig.

Verdacht, dass es gar nicht um die Weiterbildung ging

„Ungeachtet dessen liegen Anhaltspunkte für strafbares Handeln beider Ärzte vor“, informierte Dr. Bork-Kopp die KV-Vertreter. Denn offenbar sollten die Mittel gar nicht der Weiterbildung dienen, sondern dem Praxisaufbau. Zufällig stellte die KV nämlich mit einem Blick ins Internet fest, dass der weiterzubildende Arzt eine Stelle als Chefarzt der Anästhesiologie in einer Klinik in Bayern innehat.

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