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MVZ-Erweiterung trotz Baugenehmigung gerichtlich gestoppt

Niederlassung und Kooperation Autor: Anouschka Wasner

In Wohnvierteln dürfen Arztpraxen nur begenzt wachsen. In Wohnvierteln dürfen Arztpraxen nur begenzt wachsen. © Fotolia/bluedesign
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Die Stadt Halle hatte der Erweiterung des MVZ für Augenheilkunde schon zugestimmt. Dann haben zwei Nachbarn gegen die Investitionspläne geklagt – und Recht bekommen.

In einem Wohngebiet müsse das Wohnen gegenüber anderen Nutzungsformen geschützt sein, sagt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und begründete damit den Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle (Saale). Die geplante Erweiterung übersteige wegen ihrer Größe den zulässigen Umfang. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lagen zwei Widersprüche von Nachbarn zugrunde, die sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr gesetzt hatten.

Erweitert werden sollte die MVZ Augenheilkunde Mitteldeutschland GmbH durch die Errichtung von zwei Gebäuden auf dem Nachbargrundstück. Das Oberverwaltungsgericht argumentiert, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Eine freiberufliche Berufsausübung – also auch die von niedergelassenen Ärzten – sei in einem allgemeinen Wohngebiet aber auf „Räume“ beschränkt, also auf Teile eines Gebäudes.

Es gelte der Grundsatz, dass die freiberufliche Nutzung – faustregelartig – nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als 50 % der Wohnfläche pro Gebäude umfassen darf. Darüber soll die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten erhalten bleiben. Aus dem gleichen Grund dürfen in einem reinen Wohngebiet auch keine Arztpraxen entstehen, die größer als eine Wohnung sind. Solche Vergrößerungen – zum Beispiel über die Zusammenlegung von Wohnungen für die freiberufliche Nutzung – würden die Wohnnutzung übermäßig zurückdrängen und das Gebäude als ein gewerblich genutztes erscheinen lassen.

Quelle: OVG LSA, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 und 2 M 54/18

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