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Terminservicestelle: Längere Pflicht-Sprechstundenzeiten tangieren Hausärzte kaum

Praxisführung , Praxismanagement Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Entwarnung an alle Hausärzte: Ihr Praxisschild kann bleiben, wie es ist. Entwarnung an alle Hausärzte: Ihr Praxisschild kann bleiben, wie es ist. © M.Jenkins – stock.adobe.com
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Seit dem 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft. Die Pflicht, wöchentlich 25 Sprechstunden bzw. fünf offene Stunden anzubieten, ist für die Hausärzte fast folgenlos. Wäre da nicht die schräge Forderung der KV, für Vermittlungen freie Termine einzuplanen.

Der neue § 75 SGB V zu Inhalt und Umfang der Sicherstellung regelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen (TSS) einrichten müssen, die spätestens ab 2020 täglich rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer zu erreichen sind.

Vertragsärzte müssen ab sofort mindestens 25 Wochensprechstunden und mindestens fünf offene Sprechstunden pro Woche für Kassenpatienten anbieten. Bei Haus­ärzten wird die Hausbesuchstätigkeit auf die 25 Stunden angerechnet, offene Sprechstunden müssen sie nicht anbieten. Da die TSS ab sofort auch Termine bei Hausärzten vermitteln sollen, sind alle Vertragsärzte verpflichtet, der TSS freie Termine zu melden. Leistungen, die bei solchen TSS-Fällen erbracht werden, werden dann extrabudgetär vergütet. Je nach Wartezeit auf einen solchen Termin kommt ab dem 1. September 2019 ein Zuschlag von 50, 30 oder 20 % auf die Versichertenpauschale hinzu.

Wer das TSS-Honorar anpeilt, „muss“ freie Slots melden

Wie schwierig die Interpretation der Auswirkungen dieser Gesetzes­passagen auf die hausärztliche Praxis ist, zeigt z.B. ein von der KV Hessen an die Hausärzte verschicktes Rundschreiben. Darin bittet die KV die Ärzte, „der TSS Zeitfenster analog einer ,offenen Sprechstunde‘ / ,Termine nach Vereinbarung‘ anzubieten und pro Arzt pro Woche zwei Terminmeldungen zu liefern“. Allerdings schreibt sie, dass diese „verpflichtenden Terminmeldungen“ (!) bei der künftigen Praxisorganisation berücksichtigt werden sollen. Letzteres verlangt das Gesetz aber gar nicht!

So muss der Hausarzt seit dem 11. Mai 2019 seine Sprechstunden gestalten
TSVG-Regelung
Quelle SGB V
Bemerkungen
Pro Woche sind anzubieten:
  • mindestens 25 Wochen-Sprechstunden
§ 19a Absatz 1

Hausärzten wird die Hausbesuchstätigkeit angerechnet.
  • mindestens fünf offene Sprechstunden
Hausärzte sind hiervon ausgenommen.
Freie Sprechstundentermine müssen an die Terminservicestelle (TSS) gemeldet werden§ 75 Absatz 1a Satz 15

§ 87 Absatz 2b Satz 3
Es müssen nur freie Termine innerhalb der vorge­schriebenen 25 Wochenstunden gemeldet werden.

Wer länger arbeitet und diese Termine meldet, bekommt die bei über die TSS vermittelten Patienten erbrachten Leistungen extrabudgetär vergütet.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil 1 Nr. 18 vom 10. Mai 2019

Fakt ist: Ein Hausarzt muss freie Termine nur dann an die TSS melden, wenn er im Rahmen seiner wöchentlichen 25 Pflichtsprechstunden solche freien Termine hat. Ein Hausarzt, der fünf Stunden in der Woche Hausbesuche unternimmt und seine 20 Wochen-Sprechstunden – wie er sie schon bislang auf dem Praxisschild ankündigt – ausgelastet fortführt, muss nicht einmal sein Schild ändern. Nur wer auf das extrabudgetäre Honorar abzielt, das man bei der Vermittlung von Terminen über die TSS erhält, „muss“ der KV freie Termine melden.

Extrabugdetäres Honorar geht zulasten des RLV

Aber Vorsicht: Mehrarbeit wird hier nur scheinbar belohnt, denn die Gesamtvergütung und damit das praxisindividuelle Regelleistungsvolumen (RLV) wird um diese extrabudgetär vergüteten Fälle bereinigt. Das bedeutet: Wer mehr Vermittlungspatienten betreut und seine Stammkunden leistungsmäßig vernachlässigt, bekommt am Ende weniger für mehr.

Medical-Tribune-Bericht

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