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Schulatteste Wie Hausärzt:innen der inflationären Nachfrage begegnen

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Isabel Aulehla

Lehrkräfte dürfen nur in wenigen Fällen auf 
ein Attest bestehen. Lehrkräfte dürfen nur in wenigen Fällen auf ein Attest bestehen. © Peter Atkins – stock.adobe.com
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In vielen Praxen werden Schüler:innen vorstellig, die ein Attest für den Unterricht brauchen. Doch Ärzt:innen sind nicht verpflichtet, die Nachweise auszustellen, betont ein Landeshausärztverband – und geht in die Offensive.

Die Wartezimmer der meisten Hausarztpraxen sind voll genug. Viele Niedergelassene würden daher gerne auf den Besuch leicht erkrankter Schüler verzichten, die kommen, um sich ein Attest für ihre Schule ausstellen zu lassen. Der Hausärzteverband Rheinland-Pfalz rät dazu, solche Bitten konsequent abzulehnen, wenn sie den Praxisablauf stören. Ärzte seien nicht verpflichtet, die Atteste herauszugeben, auch Schulen könnten dies nicht einfordern. 

Der Verband hat das Bildungsministerium des Landes per Schreiben aufgefordert, etwas gegen die „inflationäre Attestpflicht für Schülerinnen und Schüler“ zu unternehmen. In seiner Antwort bestätigte das Ministerium, dass Lehrkräfte nur in besonderen Fällen einen ärztlichen Nachweis verlangen dürfen, etwa wenn Prüfungen verpasst werden oder der Verdacht besteht, dass Schüler krankfeiern. Man werde die Schulleitungen darauf hinweisen. 

Diesen „Kulturwandel“ möchte der Haus­ärzteverband durch einen restriktiveren Umgang mit den Nachweisen „sinnvoll begleiten“. Schon jetzt gehen einzelne Mitglieder in die bürokratische Gegen­offensive: Verlangen Schüler Atteste, händigen sie ein Schreiben an die Schulleitung aus mit der Bitte, die Erfordernis zu bestätigen. Zusätzlich wird erklärt, dass Ärzte es angesichts der Arbeitslast als „Missbrauch“ der medizinischen Tätigkeit empfänden, wenn Schüler Arztbesuche machen, die weder notwendig noch durch die Schulordnung gedeckt sind. 

Rund 5 Euro pro Nachweis

Die Kosten für Schulatteste sind von den Patienten oder ihren Eltern privat zu zahlen. Die Abrechnung kann laut KV Nordrhein mittels Nr. 70 GOÄ erfolgen (kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis). Bei einfachem Satz entspricht dies 2,33 Euro, bei 2,3-fachem Satz 5,36 Euro. Eine höhere Steigerung sei gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ gesondert zu begründen.

Durch solche Maßnahmen einzelner Praxen und weitere Gespräche mit dem Ministerium möchte der Verband das Thema bis zur Infektwelle im Herbst vom Tisch haben, heißt es in einer Rundmail des Vorstands. Die Mitglieder sind aufgefordert, besonders ekla­tante Fälle zu melden. Die KV Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die gleichen Regeln für Kitas gelten, die Atteste über überstandene Infektionen einfordern.

Medical-Tribune-Bericht

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