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Amtlich geprüfte Gesundheits-Apps dürfen auf Kassenkosten verordnet werden

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Informationen des DiGA-Verzeichnisses sollen in die Praxissoftware integriert werden. Die Informationen des DiGA-Verzeichnisses sollen in die Praxissoftware integriert werden. © SergeyBitos – stock.adobe.com
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Das Digitale-Versorgung-Gesetz hat den GKV-Patienten einen Anspruch auf Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen beschert. Allerdings ist zur Einführung der ersten erstattungsfähigen Apps und webbasierten Anwendungen noch etliches zu regeln, z.B. das EBM-Honorar.

Neben Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege können Vertragsärzte und -psychotherapeuten nun auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist mit deren Zertifizierung beauftragt. Es veröffentlicht ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Produkte. Diese durchlaufen dazu ein Prüfverfahren. Bei diesem müssen die Anbieter Produkteigenschaften wie Benutzerfreundlichkeit und Datenschutz sowie positive Versorgungseffekte nachweisen, damit ihre Anwendungen dauerhaft gelistet werden.

Liegt ein ausreichender Nachweis für positive Versorgungseffekte bei der Antragsstellung noch nicht vor, kann das BfArM die DiGA zur Erprobung für höchstens zwei Jahre in das Verzeichnis aufnehmen. In dieser Zeit muss der Hersteller die notwendigen positiven Effekte nachweisen.

Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben noch die Details für die Versorgung zu vereinbaren. Insbesondere die Vergütung muss für jede DiGA geprüft und festgelegt werden. Das Gesetz sieht vor, dass ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, zu honorieren sind.

Es ist davon auszugehen, dass die Zulassung von DiGA durch das BfArM schneller erfolgt als ein Beschluss des Bewertungsausschusses zur EBM-Abrechnung. Aber auch wenn die Vergütung noch nicht geregelt ist, sind DiGA trotzdem verordnungsfähig.

BÄK empfiehlt, eine analoge GOÄ-Ziffer anzusetzen

Das Honorar kann nämlich durch den Versicherten auf dem Weg der Kostenerstattung bei der Kasse geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang gewinnt ein Beschluss der Bundesärztekammer vom Mai 2020 an Bedeutung. Der BÄK-Vorstand empfiehlt für die „Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen“ den analogen Ansatz der Nr. 76 GOÄ. Die A76 kann also im Erstattungsverfahren berechnet werden, wenn eine zuge­lassene DiGA verordnet und/oder der Patient in den Gebrauch eingewiesen wird. Honorar zum 2,3-fachen GOÄ-Satz: 9,38 Euro.

Mit den Kassen bereits vereinbart wurde die Verordnung mit dem Arzneimittelrezept (Formular 16). Darauf sind die Verzeichnisnummer der digitalen Gesundheitsanwendung und die Verordnungsdauer in Tagen anzugeben. Für jede App im DiGA-Verzeichnis sollen eine eindeutige Nummer und eine empfohlene Mindest- sowie ggf. Höchstdauer der Nutzung hinterlegt werden.

Bis es eine Schnittstelle gibt, ist händisch zu verordnen

Der Gesetzgeber hat das BfArM beauftragt, mit der Veröffentlichung des Verzeichnisses eine technische Schnittstelle bereitzustellen, über die alle relevanten Informationen aus dem Verzeichnis in die Praxissoftware integriert werden können. Da dies einige Zeit in Anspruch nimmt, wird zum Start des Verzeichnisses eine händische Verordnung erforderlich sein.

Der Patient muss die Verordnung bei seiner Kasse einreichen. Diese generiert einen Code, mit dem er die Anwendung z.B. im App-Store he­runterladen und freischalten kann.

Alternativ zur Verordnung durch den Arzt besteht für den Patienten die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme für eine App direkt bei der Krankenkasse zu stellen. Dazu muss allerdings eine entsprechende Indikation nachgewiesen werden, die z.B. aus den ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen hervorgeht. Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür nicht vorgesehen.

Medical-Tribune-Bericht

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