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Haftstrafe Arzt dealt mit Cannabisrezepten

Verordnungen Autor: Isabel Aulehla

Der Arzt nahm für die Cannabisrezepte Geld. Der Arzt nahm für die Cannabisrezepte Geld. © iStock/Esther Kelleter
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Gegen Geld medizinisches Cannabis verordnen? Keine gute Idee, musste ein Münchener Arzt feststellen. Er wurde zu einer Haftstrafe verurteilt.

Man sollte meinen, Privatärzte bräuchten neben ihrer Praxis keine weiteren Einkommensquellen. Ein 68-Jähriger Mediziner aus München baute sich dennoch ein zweites Standbein auf – und zwar im Drogengeschäft. In über 500 Fällen soll er gegen Geld Cannabis-Rezepte ausgestellt haben.

Das Landgericht München I ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Betäubungsmittel gewerbsmäßig verschrieb. Für eine erste Verordnung nahm er ab 2018 wohl 150 Euro, für Folgeverordnungen 60 Euro. Eine Untersuchung der „Patienten“ erfolgte nicht – dafür sei die Praxis auch gar nicht ausreichend ausgestattet gewesen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Der Arzt habe sich teils in Restaurants und Cafés mit den Kunden getroffen. Laut Medienberichten ließ er sie nach und nach an den Tisch kommen.

Insgesamt verschrieb er über 23 Kilogramm Marihuana und erzielte einen Gewinn von rund 47.700 Euro. Zudem besaß er ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Pistole.

Haftstrafe von dreieinhalb Jahren

Die 19. Strafkammer des Landgerichts verurteilte ihn „nur“ zu dreieinhalb Jahren Haft. Ihm kam zugute, dass er geständig war, freiwillig auf seine Approbation verzichtete und sich mit der formlosen Einziehung der Waffe einverstanden erklärte. Ohne dieses Entgegenkommen wären bis zu sechs Jahre denkbar gewesen. Das Gericht verhängte ferner ein Berufsverbot, mit dem ihm eine Tätigkeit als Arzt untersagt wird, „soweit mit ihr die Verschreibung von Betäubungsmitteln verbunden ist“.

Die Verteidigung hatte sich für eine Bewährungsstrafe eingesetzt. Der Arzt sei nicht vorbestraft, zudem handele es sich bei Cannabis nur um eine „weiche Droge“. Auch die veränderte politische und gesellschaftliche Akzeptanz müsse berücksichtigt werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG München

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