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Heilmittelrezept: Ärzte müssen künftig bei Korrekturen seltener unterschreiben

Verordnungen Autor: RA Rainer Kuhlen

Keine Rücksprachen und nachträgliche Änderungswünsche: Die Änderung soll Arztpraxen entlasten. Keine Rücksprachen und nachträgliche Änderungswünsche: Die Änderung soll Arztpraxen entlasten. © gudrun – stock.adobe.com
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In welchen Fällen darf eine Heilmittelverordnung nachträglich geändert oder ergänzt werden? Fachanwalt Rainer Kuhlen erklärt die aktuelle Rechtslage und gibt einen Ausblick.

Arztpraxen sollen von Rücksprachen und nachträglichen Rezeptänderungswünschen der Heilmittelerbringer entlastet werden. Darum benennt die Heilmittel-Richtlinie ab Oktober 2020 genau, wer welche unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung ändern darf.

Die Heilmittel-Richtlinie des G-BA in der Fassung vom 1. Januar 2020 besagt, dass Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen einer erneuten Arztunterschrift mit Datums­angabe bedürfen (§ 13 Abs. 1 Satz 3).

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Nach § 16 Abs. 2 ist ein Abweichen von den Angaben zur Behandlungsfrequenz zulässig, wenn dies zuvor zwischen Arzt und Therapeuten verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren. Und § 16 Abs. 5 besagt: Kann eine Gruppentherapie aus Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie erfolgen, hat der Therapeut den Arzt darüber zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen.

Überhaupt dürfen Ergänzungen oder Änderungen auf der Heilmittelverordnung nur für laufende Behandlungen vorgenommen werden. Ist die Behandlung beendet, sind keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen mehr erlaubt.

Neue Regeln werden in der Praxissoftware hinterlegt

Der G-BA hat 2019 noch Weiteres entschieden, das allerdings erst zum 01.10.2020 in Kraft tritt. Die lange Vorlaufzeit ist auch deshalb erforderlich, weil die Neuerungen in der Praxissoftware abgebildet werden müssen.

Die ab Oktober 2020 geltende Fassung der Heilmittel-Richtlinie enthält im Anhang 3 eine zusammenfassende Übersicht, für welche unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung eine Änderung durch den Arzt zu dokumentieren ist und in welchen Fällen der Heilmittelerbringer handeln kann. Auf diese Weise sollen Rücksprachen und nachträgliche Änderungswünsche vermieden werden.

Sofern z.B. auf der Verordnung

  • das Personalienfeld unvollständig ist,
  • der Hausbesuch auf „ja“ geändert werden soll,
  • ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet werden soll,
  • die Anzahl der Behandlungseinheiten fehlt oder
  • die Diagnosegruppe geändert werden soll, bedarf das künftig einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

Sofern z.B. der Therapiebericht oder die Therapiefrequenz geändert werden soll oder Angaben zum Heilmittel zu ergänzen sind, ist dies künftig im Einvernehmen mit dem Arzt ohne dessen erneuter Unterschrift möglich. Wenn etwa die Anzahl der Behandlungseinheiten überschritten oder eine Gruppen- auf Einzeltherapie umgestellt werden soll, ist nach Informieren des Arztes eine Änderung möglich, ohne dass dieser das abzeichnen muss.

Medical-Tribune-Bericht

Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht, Vellmar Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht, Vellmar © privat
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