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Gericht zieht Heilpraktiker nicht aus dem Verkehr

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

Verdächtiger darf weiterhin behandeln.
Verdächtiger darf weiterhin behandeln. © fotolia/Rawpixel.com
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Trotz des Verdachts der fahrlässigen Tötung darf ein Heilpraktiker vom Niederrhein weiter praktizieren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab seiner Klage statt.

Klaus R. betrieb das „Zentrum für alternative Medizin“ in Brüggen-Bracht im Kreis Viersen. Dort soll er Krebspatienten mit 3-Bromopyruvat intravenös behandelt haben. Die Chemikalie ist nicht als Arzneimittel zuge­lassen. Bei mindestens drei Patienten besteht der Verdacht, dass sie im Zusammenhang mit dieser Behandlung starben.

Die Staatsanwaltschaft Krefeld ermittelt deshalb schon seit über einem Jahr gegen den Heilpraktiker wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung.

Der Kreis Viersen hatte R. daraufhin die weitere Tätigkeit untersagt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht für ein sofortiges Berufsverbot aber keine Rechtsgrundlage: „Denn ohne Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die zuständige Behörde kann ihm die Tätigkeit auch nicht vorläufig untersagt werden.“ Zudem genügten die Ermittlungen der Behörden noch nicht, um die Vorwürfe zu erhärten (Az.: 7 L 2292/17).

Für die Zulassung ist die Stadt Krefeld zuständig. Sie sieht derzeit keine Möglichkeit, R. die Berufserlaubnis zu entziehen; die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien abzuwarten. Der Kreis Viersen hat beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss eingelegt.

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