Anzeige

Wettbewerb Private Presse vs. Bundesgesundheitsministerium

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Das Gebot der Staatsferne der Presse, so das Gericht, habe auch den Zweck, die private Presse vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen zu schützen. Das Gebot der Staatsferne der Presse, so das Gericht, habe auch den Zweck, die private Presse vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen zu schützen. © wellphoto – stock.adobe.com
Anzeige

Braucht es staatliche Informationen zu Erkrankungen und einem gesunden Lebensstil? Nein, meint ein Landgericht. Man gefährde damit sogar die private Presse.

Das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Bonn und untersagte die Weiterführung des Informationsangebots.

Geklagt hatte der Verlag „Wort & Bild“, der unter anderem die Apotheken Umschau herausgibt und mehrere Gesundheitsportale betreibt. Er sieht in dem staatlichen Angebot eine Konkurrenz, da dort allgemeine Gesundheitsthemen journalistisch aufbereitet werden. Der Verlag wollte mit der Klage auch Schadensersatz des Bundes erzielen, dies wies das Gericht jedoch ab. 

Die Richter argumentierten, es brauche kein Portal des Bundes mit allgemeinen Tipps und Ratschlägen für ein gesundes Leben. Der Substitutionseffekt gehe zulasten privater Anbieter – zumal das Bundesgesundheitsministerium die Verlässlichkeit des eigenen Angebots im Vergleich zu anderen Gesundheitsinformationen betont hatte. 

Private Presse vor Leserverlust schützen

Das Gebot der Staatsferne der Presse, so das Gericht, habe auch den Zweck, die private Presse vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen zu schützen. Andernfalls würde eine staatliche Meinungs­bildung „von oben herab“ begünstigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Das Gesundheitsportal des Bundes ging 2020 an den Start und sorgte bei Verlagen mehrfach für Ärger. 2021 wurde bereits eine Kooperation mit Google, durch die Inhalte des Portals von der Suchmaschine besonders prominent gelistet wurden, gerichtlich verboten.

Quelle: Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2023, Az.: 1 O 79/21

Anzeige