Anzeige

Abrechnung der Kryokonservierung geregelt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Neue EBM-Abschnitte regeln die Vergütung der Kryokonservierung. Neue EBM-Abschnitte regeln die Vergütung der Kryokonservierung. © iStock/dra_schwartz
Anzeige

GKV-Versicherte, die eine keimzellschädigende Therapie durchmachen, haben seit Juli Anspruch auf die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen. Die Details zur Abrechnung stehen fest.

Seit dem 1. Juli können Patienten, denen eine keimzellschädigende Therapie bevorsteht, Ei- oder Samenzellen auf Kassenkosten in flüssigem Stickstoff einlagern lassen. So können sie sich später trotzdem einen Kinderwunsch erfüllen. Damit Ärzte die Kryokonservierung abrechnen können, wurde der neue Abschnitt 8.6 in den EBM aufgenommen. Er regelt in 14 GOP die Beratung der Patienten sowie Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren und späteres Auftauen der Zellen.

Sachkosten für die Lagerung des Materials können mittels der Pauschalen des ebenfalls neuen Abschnitts 40.12 EBM geltend gemacht werden. Der Transport des Gewebes kann gesondert berechnet werden. Die KBV weist darauf hin, dass Mediziner beim Ansetzen der GOP 40700 (68 Euro) und 40701 (10 Euro) die Versichertendaten aus der Patientendatei übernehmen dürfen, da bei der Lagerung des Gewebes meist jahrelang kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.

Bei Praxisübernahme weiterhin berechnungsfähig

Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt dauerhaft extrabudgetär. Bei Übernahme der Praxis kann ein neuer Mediziner die Lagerung mit Einwilligung des Patienten fortsetzen und abrechnen.

Als Keimzellschädigende Behandlungen gelten etwa die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen sowie potentiell fertilitätsschädigende Medikationen.

Weibliche Versicherte haben bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres einen Anspruch auf die Krykonservierung, männliche Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Sie müssen den Arzt über Namens- und Adressänderungen sowie über Krankenkassenwechsel oder -austritt informieren. Haben Versicherte bereits vor dem 1. Juli eine Kryokonservierung auf eigene Kosten begonnen, müssen die Krankenkassen die Kosten zurückerstatten.

Praxisnachrichten der KBV

Anzeige