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TSVG: Neue Regeln für nicht-ärztliche MVZ-Gründer – Dialyseleistungen weiter umstritten

Niederlassung und Kooperation Autor: RA Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers, RA Julian Bartholomä

Ende 2018 arbeiteten laut KBV fast 20 000 Ärzte in MVZ, 18 000 davon als Angestellte. Im Schnitt sind pro MVZ sechs Ärzte aktiv. Ende 2018 arbeiteten laut KBV fast 20 000 Ärzte in MVZ, 18 000 davon als Angestellte. Im Schnitt sind pro MVZ sechs Ärzte aktiv. © iStock/stockvisual
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Wer darf ein Medizinisches Versorgungszen­trum gründen? Das TSVG hat neue Regelungen zu nichtärztlichen Gründern geliefert. Umstritten ist aber die Auslegung bei den Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen als Gründer.

Bis vor ein paar Monaten waren es Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nicht-ärztlicher Dialyseleistungen, Kommunen und gemeinnützige Träger, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die ein MVZ gründen durften. Dann kamen mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) noch die anerkannten Praxisnetze dazu. Die ursprüngliche Einschränkung der MVZ-Gründungsberechtigung auf Gebiete mit Unterversorgung wurde nicht umgesetzt.

Was werden die KVen unter „Fachbezug“ verstehen?

Enger wurden die Zulassungs­voraussetzungen dagegen für Erbringer nicht-ärztlicher Dialyseleis­tungen gefasst. Waren diese bisher uneingeschränkt zur Gründung berechtigt, bezieht die neue Regelung dies nun auf fachbezogene Medizinische Versorgungszentren.

Ein Fachbezug besteht laut Gesetzesbegründung aber auch für die „mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten“. Wie dies in der Praxis durch die KVen ausgelegt wird, muss sich noch zeigen.

Die Regelung sollte jedoch unserer Auffassung nach auf keinen Fall einen Rückschritt zu den „fachübergreifend ärztlich geleiteten Einrichtungen“ bedeuten, in denen Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Nicht-ärztliche Dialyseeinrichtungen dürfen also nicht darauf beschränkt werden, reine Dialyse-MVZ oder fachübergreifende MVZ zu gründen. Vielmehr muss auch eine Gründungsberechtigung für rein hausärztliche, internistische, urologische, kardiologische und radiologische MVZ bestehen. Diese Gruppen werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft als mit einer Dialyse zusammenhängende ärztliche Leistungen zur Behandlung von Grund- und Begleiterkrankungen genannt.

Eine Einschränkung sieht der Gesetzeswortlaut und die Begründung auch gar nicht vor. Zwar führt die Begründung aus, dass der notwendige Fachbezug zu bejahen ist, wenn Leistungen zur Versorgung von Dia­lysepatienten erbracht werden, die über rein nephrologische Leistungen hinausgehen. Das sollte jedoch nicht zu einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung führen. Sicher ist: Die neue Regelung hat im Hinblick auf die nicht-ärztlichen Dialyseleistungserbringer bislang einige Unsicherheit gebracht. Auch deshalb steht der gerade erst gefundene Konsens bereits wieder auf dem Prüfstand.

Seit 16 Jahren Teil der Versorgung

Seit 2004 können neben niedergelassenen Vertragsärzten in Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften auch MVZ an der vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen. Anfangs waren diese MVZ als fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen definiert, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde dieser Ansatz im Sommer 2015 aufgegeben. Der Begriff „fachübergreifend“ wurde ersatzlos gestrichen. Da jedoch MVZ ihren Charakter als Zentrumseinrichtungen behalten sollten, müssen weiterhin mindestens zwei in der Bedarfsplanung berücksichtigte Ärzte am Vertragsarztsitz des MVZ tätig werden. Die Gründung und der Betrieb eines MVZ sind vertragsarztrechtlich nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR], Partnerschaftsgesellschaft [PartG und PartG mbB], einer eingetragenen Genossenschaft [eG], einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH]) oder einer öffentlich rechtlichen Rechtsform (Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kommunalunternehmen/Anstalt des öffentlichen Rechts und Gemeinsames Kommunalunternehmen/Anstalt des öffentlichen Rechts) möglich.

Frage des Fremdbesitzes ist noch nicht ausdiskutiert

Personen, denen bereits der ursprüngliche Ansatz des TSVG nicht weit genug ging, fordern erneut eine Verschärfung. Dazu findet schon ein erster Austausch in Expertenrunden in Berlin statt. Größter Kritikpunkt ist weiterhin der grundsätzliche Streit über die Rolle von Investoren im deutschen Gesundheitsmarkt und damit die Frage des Fremdbesitzes. Das meistgenutzte Gründungsvehikel ist seit Inkrafttreten des TSVG aber nicht mehr der nicht-ärztliche Dialyseleistungserbringer, sondern die Klinik. Über ein Drittel der Krankenhäuser befinden sich mittlerweile in privater Trägerschaft und häufig handelt es sich bei den Klinikbetreibern um börsennotierte Konzerne. Dies war dem Gesetzgeber bei der Diskussion über die Neufassung bewusst. Aus rechtspolitischer Perspektive erscheint es kontraproduktiv, Krankenhäusern die Gründung zu erschweren. Schließlich werden Medizinische Versorgungszentren künftig gerade in strukturschwachen Regionen und im ländlichen Raum einen wesentlichen Teil zur Gesundheitsversorgung beitragen. Auch wird häufig verkannt, dass kostenintensive Bereiche der Medizin besondere Bedürfnisse für Investitionen haben, um mit den Entwicklungen der modernen Medizin Schritt halten zu können. Darüber hinaus sprechen noch verfassungs- und europarechtliche Gesichtspunkte für eine liberale Politik im Hinblick auf die Gründung. Und nicht zuletzt die Realität. Die zeigt nämlich, dass immer mehr junge Ärzte lieber in Anstellungsverhältnissen tätig sind, als sich in eigener Praxis niederzulassen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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