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Kein Firmenwagen für Minijobber: Bundesfinanzhof bremst Steuersparmodell aus

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Im Firmen-Pkw als Kurier und privat mobil. Im Firmen-Pkw als Kurier und privat mobil. © iStock.com/Tramino
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Wer mit Verträgen mit Angehörigen Steuern sparen möchte, muss darauf achten, dass diese einem sog. Fremdvergleich standhalten. Ein Firmenauto für die angestellte Gattin im 400-Euro-Job fand der Bundesfinanzhof überzogen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer steuerlich günstigen Konstellation, die auch bei Heilberuflern beliebt ist, einen Riegel vorgeschoben, kommentiert die Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann aus Leer ein aktuelles Urteil. Es geht um ein Auto im Betriebs- bzw. Praxisvermögen (d.h. alle Kosten sind Betriebs- bzw. Praxisausgaben), das vom Ehepartner oder anderen nahen Angehörigen genutzt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 Euro beschäftigt. Diese Beträge waren inklusive der darauf entfallenden Pauschalsteuern etc. Betriebsausgaben. Im Arbeitsvertrag wurde der für Kurierfahrten genutzte Pkw der Ehefrau auch zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1%-Regelung berechnet und vom Monatslohn einbehalten.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, weil es einem „Fremdvergleich“ nicht standhalte. Vor dem Finanzgericht gewann jedoch der Steuerpflichtige. Schließlich musste sich der BFH mit dem Fall beschäftigen.

In angemessenem Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung

Der BFH stellt klar: Arbeitsverträge, die zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werden, müssen sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbaren würden. Ein fremder Arbeitgeber würde einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs jedoch nur dann gestatten, „wenn die hierfür entstehenden Kosten einschließlich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stünden“, so der BFH. Das sei beim vorliegenden Minijob nicht der Fall gewesen. Unerheblich war dabei, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben tatsächlich auf einen Pkw angewiesen war.

Bedeutet dies das Aus für das Modell „Firmenwagen für nahe Angehörige“? Stoidis-Connemann meint: Der Praxisinhaber sollte Kosten und Nutzen abwägen. Bei einem höheren sozialversicherungspflichtigen Gehalt und einer angemessenen Größe des Autos wäre die Entscheidung des BFH vielleicht anders ausgefallen. Dann wären sämtliche Kosten des Autos sowie aller Gehaltsbestandteile und Arbeitgeberbeiträge Betriebsausgaben gewesen. Die Beträge der 1%-Regelung, die dem Arbeitnehmer abgezogen werden, seien allerdings immer eine Einnahme.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.10.2018, veröffentlicht am 26.2.2019, Az.: X R 44/17; X R 45/17

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