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MFA verweigert COVID-19-Impfung – ein Kündigungsgrund?

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine Kündigung, wenn medizinisches Personal die COVID-19-Impfung verweigert. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine Kündigung, wenn medizinisches Personal die COVID-19-Impfung verweigert. © iStock/doble-d
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Unter einigen medizinischen Fachkräften gibt es derzeit noch Bedenken gegen die Immunisierung gegen COVID-19. Wenn sie damit warten wollen, kann auch ihr Arbeitgeber sie nicht unter Druck setzen.

Seit Beginn der ­Corona-Impfungen in Pflegeheimen, gibt es immer wieder Berichte über impfunwillige Pflegekräfte, denen gekündigt wird. Eine rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen gibt es in Arztpraxen nicht, stellt der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) auf Anfrage von MT klar. Die Impfung sei ebenso freiwillig wie etwa die gegen Hepatitis. MFA, die sich nicht immunisieren lassen wollen, können daher weder gekündigt noch anderweitig belangt werden. 

Dr. ­Florian ­Hölzel, Fachanwalt für Medizinrecht in Wiesbaden, untermauert diese Auffassung: „Da es aktuell weder eine gesetzliche Verpflichtung noch zwingend zu beachtende Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften zu COVID-Impfungen des Personals gibt, wird es dem Arbeitgeber schwerfallen zu erklären, warum gerade in seiner Praxis eine Impfung unabdingbare Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung des Personals ist.“ 

Noch offen sei dagegen, ob aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber eine Impfpflicht hergeleitet werden könne, führt Hannelore König, Präsidentin des VmF aus. Dies müssten im Einzelfall die Arbeitsgerichte entscheiden. „Dabei ist immer das Interesse der Arbeitgeberseite an der Impfung der Mitarbeiter gegen das Interesse dieser Mitarbeiter an der Wahrung ihrer Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit abzuwägen,“ erklärt sie.

Wer sich nicht impfen lässt, muss allerdings weiterhin auch Tätigkeiten ausführen, die mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehen. Nur unter bestimmten Bedingungen können diese verweigert werden. So betont König, der Arbeitgeber müsse aufgrund seiner Fürsorgepflicht und der Arbeitsschutzverordnung die erforderliche Schutzausrüstung stellen.

Nur in Ausnahmen kann eine Aufgabe verweigert werden

„Erst wenn er seiner Pflicht zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter nicht gerecht wird, können diese in Ausnahmefällen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, mit anderen Worten, die Übernahme einer bestimmten Tätigkeit verweigern“, ergänzt Jurist Dr. Hölzel. Es komme also auf den Einzelfall an und darauf, ob der Arbeitnehmer einer Risikogruppe angehöre, gibt König zu bedenken. 

Grundsätzlich lehnt der Verband eine Impfpflicht für medizinisches Personal ab. Allerdings legt er Praxismitarbeitern nahe, sich zum Schutz von Familie, Freunden, Kollegen und Patienten immunisieren zu lassen. Da über 80 % der ­COVID-19-Patienten ambulant versorgt würden, sei die Impfung ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung der Pandemie.

Medical-Tribune-Bericht

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