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„ProHerz“ DiGA ergänzt Telemonitoring

e-Health , Apps und Internet Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die DiGA „ProHerz“ kann nun verordnet werden. Die DiGA „ProHerz“ kann nun verordnet werden. © kebox – stock.adobe.com
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Die Digitale Gesundheitsanwendung „ProHerz“ wurde ins DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen und kann zulasten der GKV verordnet werden. Sie stellt auch eine Option für bestimmte Herzinsuffizienzpatienten dar. 

ProHerz ist ein Therapiebegleiter für Patienten mit einer Herzinsuffizienz (ICD-10-Code I50). Die DiGA unterstützt das Selbstmanagement und dient als Frühwarnsystem zum Erkennen von Veränderungen der Erkrankung. Dazu werden die täglich von den Patienten gemessenen Vitalwerte (Blutdruck, Sauerstoffsättigung, Puls, Temperatur, Gewicht) im Smartphone oder Tablet erfasst und analysiert. 

Damit soll eine eigenständige Dokumentation und Kontrolle des Gesundheitszustands ermöglicht werden. Auf Basis dieser Daten und des individuellen Gesundheits- und Therapieprofils bietet das Programm ein digitales Gesundheitscoaching und weitere Funktionen zur Risikoprophylaxe an. Wert wird auf eine leitliniengerechte Therapie und das Erkennen sowie die Interpretation von Warnanzeichen gelegt, um Notfallsituationen zu verhindern.

Pauschale 86700 für Kontrolle und Auswertung

Die DiGA kann von Hausärzten, Kinderärzten, Internisten mit und ohne Schwerpunkt (inklusive Fachärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen), Gynäkologen, Orthopäden, Chirurgen, Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von Fachärzten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen, und Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie verordnet  werden. Für die Verlaufskontrolle und Auswertung ist die Pauschale 86700 (7,12 Euro) abzurechnen. Die GKV kostet die als „vorläufig“ gelistete DiGA 495 bzw. 605 Euro pro 90 Tage.

Die DiGA stellt auch eine interessante Ergänzung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz nach Nr. 37 in der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA dar. Seit April 2022 ist diese datengestützte Zusammenarbeit zwischen einem sog. primär behandelnden Arzt (PBA) und einem telemedizinischen Zentrum möglich. 

Als PBA können tätig werden: Fachärzte für Allgemeinmedizin, für Innere und Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt oder für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie oder Pneumologie sowie Lungenärzte.

Das Telemonitoring erfolgt entweder über kardiale Aggregate oder externe Messgeräte, die mindestens das Körpergewicht, die elektrische Herzaktion, den Blutdruck und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfassen.
Die zugrunde liegenden Leistungen dürfen zulasten der GKV bei Patienten erbracht werden, bei denen vor Beginn des Telemonitorings durch den PBA eine Herzinsuffizienz nach dem NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % festgestellt wurde. Patienten müssen außerdem entweder Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) sein oder im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden sein.

Der PBA sorgt für eine leitliniengerechte Versorgung und setzt die sich aus dem Telemonitoring ergebenden Behandlungsmaßnahmen um. Er arbeitet dazu mit einem Telemedizinischen Zentrum (TMZ) zusammen, das für die Prozesse verantwortlich ist, die mit dem Telemonitoring zusammenhängen, wie Datenerfassung, Analyse, Sichtung und Benachrichtigung sowie Abstimmung mit dem PBA.

Für PBA ist kein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Notwendig ist aber die Kooperation mit einem TMZ, dessen Leistungsabrechnung eine entsprechende KV-Genehmigung voraussetzt.

Nr. 13578 EBM für Leistungen des Telemonitorings

Die beim Telemonitoring erbrachten Leistungen können von allen Beteiligten, also auch Kardiologen, mit der EBM-Nr. 13578 (7,47 Euro), je vollendete 5 Minuten und höchstens dreimal im Krankheitsfall, in Rechnung gestellt werden: Obligate Leis­tungsinhalte sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Fakultativ ist die schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen ans TMZ (z.B. Medikation, anamnes­tische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen).

Die DiGA „ProHerz“ könnte demnach eine Versorgungslücke schließen. Herzpatienten im NYHA-I-Stadium könnten so bereits erfasst und versorgt werden, bei Patienten im höheren Stadium wäre der vorläufige Einsatz möglich, bis ein TMZ gefunden wurde, das die korrespondierende Versorgung übernimmt.

Wichtig ist: Da die Indikationsstellung für den Einsatz des Telemonitorings Herzinsuffizienz nicht mit einer TMZ-Anbindung verknüpft ist, wäre – bis eine TMZ-Anbindung vorhanden ist – die Berechnung der Pauschale 86700 zusätzlich alternativ zur GOP 13578 einmal im Behandlungsfall möglich.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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