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Anzeigepflicht für den Arzt!

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Wenn ein Arzt in seiner Praxis Arzneimittel „herstellt“ – also z.B. zwei Fertigarzneimittel in einer Spritze mischt, eines in eine Infusionslösung gibt, eine Eigenblut-injektion vornimmt oder aber vom Patienten mitgebrachte Substanzen bei der Allergietestung einsetzt – dann muss er das neuerdings der zuständigen Regierungsbehörde anzeigen, deren Aufsicht die Herstellung nun unterliegt.

Diese neue Verpflichtung beruht auf einer Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch die 15. AMG-Novelle. Eine Übergangsfrist ist am 1. Februar ausgelaufen. Sie galt zudem ohnehin nur für Ärzte, die eine nun anzeigepflichtige Arzneimittelherstellung bereits vor Inkrafttreten der 15. AMG-Novelle am 23. Juli 2009 ausgeübt hatten. Eine Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG) benötigen Ärzte weiter nicht.

Sonderrecht für Ärzte

Dieses Sonderrecht für Ärzte gilt nur, wenn sie das Arzneimittel in der eigenen Praxis für einen bestimmten Patienten herstellen und auch persönlich bei ihm anwenden (§ 13 Abs. 2b AMG). Dies erläutert Isabel Kuhlen, Apothekerin und Rechtsanwältin, auf Nachfrage von MT.…

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