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Arbeitszimmer doch absetzen?

Autor: AT

Kosten für ein Arbeitszimmer können nur bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Das ist aber bei Praxisinhabern nicht der Fall. Trotzdem gibt es wieder Hoffnung auf Steuerersparnis.

Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Geklagt hatte ein Lehrerehepaar. Während die Ehefrau über kein eigenes Büro in der Schule verfügte, stand dem Ehemann als Schulleiter ein Raum zur Verfügung, der aber nicht ganztägig nutzbar war. Der BFH (Az.: VI B 69/09) erlaubte dem Ehepaar in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Steuerabzug in Form eines Freibetrags auf der Steuerkarte, das Hauptsacheverfahren steht noch aus.

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Können auch Niedergelassene, denen Arbeitsraum in der Praxis zur Verfügung steht, von den Verfassungsbedenken des BFH profitieren? Ärzte mit Arbeitszimmer können es…

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