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Arzneiregress wird reduziert!

Autor: reh

Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneiverordnung müssen die Kassen nicht alle Rezepte eines Arztes vorlegen. Es sei denn, er kann plausibel machen, dass die Daten fehlerhaft sind. Können die Kassen dann nicht alle Rezepte nachliefern, muss die Regresssumme gesenkt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

 

Wenn ein Arzt alle ihm von der Kasse zugeordneten Rezepte überprüft, stößt er oft auf falsche Buchungen zu seinen Lasten in erheblicher Höhe. Doch meist können die Kassen gar nicht alle Rezepte vorlegen. Laut BSG ist es für die Durchführung einer Prüfung auch nicht notwendig, dass alle Verordnungsblätter im Original oder als Printimage vorliegen. Die Daten können auch elektronisch übermittelt werden. Kann der Arzt aber durch Vorlage eigener Unterlagen plausibel machen, dass die ihm elektronisch zugeordneten Verordnungskosten fehlerhaft sind, müssen die Prüfer auf die Kassen einwirken, die Verordnungsblätter möglichst vollständig vorzulegen. Das BSG stellt dazu im Wortlaut (Az.: B 6 KA 1/04…

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