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Arzt aus dem Schneider?

Frage von Konrad Urbaniak,
praktischer Arzt,
Velbert:

Zu Ihrem Beitrag "Kasse zweifelt Klinik-Einweisung an - Muss ich haften?" in MT Nr. 26/2001, Seite 36, habe ich folgende, ergänzende Frage: Warum muss gerade der einweisende Kassenarzt die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nachweisen? Hierzu verweise ich auf den § 39 (1) SGB V, der die Notwendigkeit der stationären Aufnahme von der Prüfung "durch das Krankenhaus" abhängig macht. Ist damit der einweisende Kassenarzt nicht im Wesentlichen gewissermaßen "aus dem Schneider"?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Sowohl das Krankenhaus als auch der Kassenarzt (formaljuristisch besser: der Vertragsarzt) müssen die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung feststellen.

Zunächst obliegt es dem Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 26 BMVÄ zu überprüfen, ob die Verordnung einer Krankenhausbehandlung notwendig ist. Das bedeutet, dass er feststellen (und begründen) muss, dass das Behandlungsziel nur stationär und nicht ambulant erreicht werden kann.

Kommt daraufhin der Patient ins Krankenhaus, dann muss das Krankenhaus gemäß § 39 Abs. 1 SGB V überprüfen, ob es den Patienten aufnehmen muss. Im Rahmen dieser Überprüfung…

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