Arzt aus dem Schneider?
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:
Sowohl das Krankenhaus als auch der Kassenarzt (formaljuristisch besser: der Vertragsarzt) müssen die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung feststellen.
Zunächst obliegt es dem Vertragsarzt gemäß § 73 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 26 BMVÄ zu überprüfen, ob die Verordnung einer Krankenhausbehandlung notwendig ist. Das bedeutet, dass er feststellen (und begründen) muss, dass das Behandlungsziel nur stationär und nicht ambulant erreicht werden kann.
Kommt daraufhin der Patient ins Krankenhaus, dann muss das Krankenhaus gemäß § 39 Abs. 1 SGB V überprüfen, ob es den Patienten aufnehmen muss. Im Rahmen dieser Überprüfung...
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