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AU bescheinigen?

Frage von Dr. Henning Fischer,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Herford:

Es besteht die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, bei der ein Patient stundenweise wieder arbeiten kann. Eine Krankenkasse verlangte von mir, dass ich weiterhin auf dem Auszahlschein "arbeitsunfähig" bescheinigen sollte, wogegen ich Bedenken habe. Nun steht tatsächlich in den "Verträgen der KBV", dass Arbeitsunfähigkeit während der Wiedereingliederung fortbesteht. Ist es möglich, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" so unterschiedliche Bedeutung haben kann? Meiner Meinung nach ist ein Patient in Wiedereingliederung nicht arbeitsunfähig, sondern teilarbeitsfähig.

Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:

Der Arbeitsunfähigkeitsbegriff stimmt prinzipiell im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherungsrecht) überein (vergleiche § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einerseits, § 44 SGB VI andererseits). Hiernach ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn eine Erkrankung es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die vertraglich durchgeführte Arbeitsleistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortgesetzt werden könnte, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sich in absehbarer, naher Zukunft verschlechtern würde. Hierbei ist der Arbeitsunfähigkeitsbegriff von Art und Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung…

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