Auch für Beihilfe nur billig?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach § 5 b GOÄ darf ein Arzt für Leistungen bei Versicherten, die nach einem Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert sind, Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes berechnen. Bei Gebühren für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O ist nur der 1,3-fache Satz und bei Leistungen nach Abschnitt M nur der 1,1-fache Satz erlaubt. Der Patient muss sich aber dem Arzt gegenüber als standardversicherter Privatpatient ausweisen. Da der Patient dem Arzt mithin nur die Gebühren auf der Basis des niedrigeren Steigerungsfaktors nach § 5b GOÄ schuldet (der Arzt darf gar nicht höher abrechnen!),…
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