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Auch für Beihilfe nur billig?

Frage von Dr. Hubert Preinfalk,
praktischer Arzt, Hutthurm:

Eine meiner Patientinnen (Beamtenwitwe) hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zum Standardtarif privat zu versichern. Jetzt will die Beihilfestelle auch nur zum Spartarif erstatten. Ist das rechtens?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Nach § 5 b GOÄ darf ein Arzt für Leistungen bei Versicherten, die nach einem Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert sind, Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes berechnen. Bei Gebühren für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O ist nur der 1,3-fache Satz und bei Leistungen nach Abschnitt M nur der 1,1-fache Satz erlaubt. Der Patient muss sich aber dem Arzt gegenüber als standardversicherter Privatpatient ausweisen. Da der Patient dem Arzt mithin nur die Gebühren auf der Basis des niedrigeren Steigerungsfaktors nach § 5b GOÄ schuldet (der Arzt darf gar nicht höher abrechnen!),…

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