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Auch ohne Vordruck abrechnen?

Frage von Dipl.-Med. H. Ziemer, Brandenburg an der Havel:
Die neuerdings eintreffenden „Anträge zur Verlängerung der Befreiung von Zuzahlung und Eigenanteil“ insbes. der AOK sollen nach EBM-Nr. 71 abrechenbar sein. Ist dieses richtig?

Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann, Arzt für Allgemeinmedizin, Hofheim:
Nr. 71 EBM ist die Gebühr, die für eine Bescheinigung des Arztes abgerechnet werden kann, die dem Versicherten bestätigt, dass er an einer chronischen Erkrankung leidet und regelmäßig Arzneimittel benötigt, um eine Befreiung von der Arzneimittelzuzahlung zu erhalten. Nach der Formularvereinbarung zwischen KBV und Kassen ist hierfür das Muster 55 vorgesehen. Verzichten die Kassen auf die Verwendung dieses Musters und geht die Auskunftsanforderung nicht über den Umfang des Musters hinaus, kann die Gebühr trotzdem berechnet werden!

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