Bei BG nebeneinander berechnen?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Leistung nach Nummer 203 A UV-GOÄ honoriert das Anlegen eines Kompressionsverbandes, die Nr. 209 einen Tapeverband. Die Abrechnung beider Verbände nebeneinander setzt voraus, dass die komprimierende Wirkung ein eigenständiges therapeutisches Behandlungsziel darstellt. Wenn im Einzelfall ein medizinischer Grund vorhanden ist, einen Kompressionsverband und einen Tapeverband anzulegen, können die Nrn. nebeneinander abgerechnet werden. Der Arzt sollte dies begründen.
Er müsste auch die im Argumentation der Unfallkasse entkräften, durch den Kompressionsverband werde die Wirkung des Tapeverbandes verringert, bzw. beide…
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