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Bei Phobie auf Kasse!

Autor: det

Die Hypnose wird nach EBM (Ziffer 858, Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose, einschließlich verbaler Intervention, 775 Punkte) oder nach GOÄ (Ziffer 845, Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose, 150 Punkte, 17.10 DM, 39,33 DM zum Schwellenwert) abgerechnet. Zwischen Kassen- und Privatleistung müssen Sie jedoch genau differenzieren!

Die EBM-Nr. 858 steht im Kapitel "Psychosomatik, übende Verfahren" und ist nicht Teil des "grünen" Praxisbudgets, sondern des entsprechenden qualifikationsgebundenen "gelben" Zusatzbudgets. Voraussetzung für die Abrechnung nach EBM ist, dass der Arzt einen Qualifikationsnachweis nach den Psychotherapie-Richtlinien hat. Liegt dieser Nachweis nicht vor, kommt eine GOÄ-Abrechnung für den Kassenarzt beim Kassenpatienten nur in Betracht, wenn die Hypnoseleistungen Wunschleistungen darstellen, die vom Patienten selbst zu bezahlen sind. Darüber ist der Patient schriftlich aufzuklären, und es ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Bei im Sinne des Sozialgesetzes…

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