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Beschwerdeausschuss verschont Arzneiverordnungen der Jahre 2007–2009

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

„Beratung vor Regress“: Der Beschwerdeausschuss der Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg wendet diese neue Vorgabe auch für laufende Verfahren an. Das rettete einen Arzt vor einer 50.000-Euro-Forderung für Arznei- und Verbandmittelverordnungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009.

Zum 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber die Regelung einer (individuellen) „Beratung vor Regress“ bei Ärzten, die erstmals ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 % überschreiten, ins Sozialgesetzbuch aufgenommen (§ 106 Abs. 5e SGB V). In einem Schreiben, das Medical Tribune vorliegt, weist die Kammer Reutlingen I des Beschwerdeausschusses Baden-Württemberg darauf hin, dass mit dem Beschluss des Bundestages vom 28.6.2012 klargestellt wurde, dass die Neuregelung auch rückwirkend für Verfahren gilt, die bis zum 31.12.2011 noch nicht durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen waren.

Im konkreten Fall kommt das einem Arzt zugute, der Bescheiden zu Richtgrößenprüfungen für die Jahre 2007,…

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