Beschwerdeausschuss verschont Arzneiverordnungen der Jahre 2007–2009
Zum 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber die Regelung einer (individuellen) „Beratung vor Regress“ bei Ärzten, die erstmals ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 % überschreiten, ins Sozialgesetzbuch aufgenommen (§ 106 Abs. 5e SGB V). In einem Schreiben, das Medical Tribune vorliegt, weist die Kammer Reutlingen I des Beschwerdeausschusses Baden-Württemberg darauf hin, dass mit dem Beschluss des Bundestages vom 28.6.2012 klargestellt wurde, dass die Neuregelung auch rückwirkend für Verfahren gilt, die bis zum 31.12.2011 noch nicht durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen waren.
Im konkreten Fall kommt das einem Arzt zugute, der Bescheiden zu Richtgrößenprüfungen für die Jahre 2007,…
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