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Erstbehandelnder Arzt haftete trotz grobem Behandlungsfehler nicht

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

Begeht ein Arzt einen groben Behandlungsfehler, kann dies ohne rechtliche Folgen bleiben - und zwar dann, wenn der nachbehandelnde Arzt den Fehler erkennt, der Patient die dringend empfohlene Therapie aber ablehnt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Ein Profifußballer zog sich während eines Spiels eine Risswunde am Knie zu. Die Zähne eines Gegenspielers hatten im heftigen Zweikampf zu der Verletzung geführt.

Der Mannschaftsarzt des Vereins desinfizierte und nähte die Wunde und schickte den Spieler anschließend ins Krankenhaus. Der Klinikarzt empfahl dem Verletzten dringend – trotz reizfreier Naht und intakter Motorik – eine antibiotische Therapie nebst Entfernung des in Mitleidenschaft gezogenen Schleimbeutels. Die Wunde könne so nicht bleiben und das Infektionsrisiko sei enorm hoch.

Der Arzt ging nämlich von einer menschlichen Bissverletzung aus, da er bereits den Gegenspieler behandelt hatte. Dieser war mit einem Kieferbruch in…

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