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Fesseln für Abgeber
Nicht mehr nach dem Spruch des Zulassungsausschusses, sagt das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss (Az.: S 83 KA 543/08 ER). Mit der Entscheidung des Ausschusses ende die Dispositionsbefugnis des Abgebers über seine Kassenpraxis. Das berichtete auf dem MedCongress Rechtsanwältin Ulrike Wollersheim von der Sozietät Dr. Rehborn.
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