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Feuchte Kellerräume: Praxismiete mindern?

Autor: Anke Thomas

Wurden im Mietvertrag auch die Kellerräume zum Betrieb einer Praxis - nicht nur zur Lagerung von feuchtigkeitsunempflindlichen Gegenständen - als Mietgegenstand festgehalten, darf die Miete bei Feuchtigkeit des Kellers gemindert werden.

Eine Zahnärztin hatte neben den Praxisräumen 51 Quadratmeter große Kellerräume angemietet. Den Keller nutzte sie wie ihre Vormieterin als Lager, Werkstatt, Büro etc.

Im Juni 2007 stellte die Ärztin Feuchtigkeitsschäden im Keller fest und forderte von der Vermieterin, die Schäden zu beseitigen. Die Miete zahlte sie nur unter Vorbehalt und bekam vor Gericht recht. Die Vermieterin wurde verurteilt, rund 3000 Euro an die Ärztin zurückzuzahlen.

Auch in der Berufung hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Zwar könnte die Beseitigung der Mängel bis zu 68 000 Euro kosten, damit wäre die Zumutbarkeitsgrenze aber nicht überschritten, so die Richter.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5.7.2010, Az.:…

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