Flotter Dreier im Sperrgebiet
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Das Angestelltenverhältnis mit der Kollegin kann in eine Jobsharing-Gemeinschaftspraxis nach § 101 Abs. 2 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Nr. 23 a 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BedarfsplRL-Ä) umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist ein nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV genehmigungsfähiges Gemeinschaftspraxisverhältnis, das heißt: Es liegt eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit beider Vertragsärzte vor. Ferner ist ein Gesellschaftsvertrag über die gemeinsame Berufsausübung vorzulegen. Die sonstigen Voraussetzungen - Zulassungsvoraussetzungen des Jobsharing-Partners, Fachgebietsidentität und Verpflichtung zur…
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