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Flotter Dreier im Sperrgebiet

Frage von Dr. K. M. aus P.
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

Kann ich mit einer im Jobsharing angestellten Frauenärztin in eine Jobsharing-Gemeinschaftspraxis wechseln? Kann diese Partnerin dann für Qualifikationen, für die ich nicht zugelassen bin, die Zulassung beantragen und die entsprechenden Leistungen abrechnen? Außerdem möchte eine junge niedergelassene Kollegin ihre Praxis mit der meinen zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenlegen. Mit welchen Konsequenzen ist das möglich?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:

Das Angestelltenverhältnis mit der Kollegin kann in eine Jobsharing-Gemeinschaftspraxis nach § 101 Abs. 2 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Nr. 23 a 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BedarfsplRL-Ä) umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist ein nach § 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV genehmigungsfähiges Gemeinschaftspraxisverhältnis, das heißt: Es liegt eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit beider Vertragsärzte vor. Ferner ist ein Gesellschaftsvertrag über die gemeinsame Berufsausübung vorzulegen. Die sonstigen Voraussetzungen - Zulassungsvoraussetzungen des Jobsharing-Partners, Fachgebietsidentität und Verpflichtung zur…

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