Für Beamte Sex auf Rezept?
Antwort von Isabel Kuhlen,
Apothekerin, Rechtsanwältin,
Stolberg:
Anders als die Vorschriften des SGB V für gesetzlich Krankenversicherte enthalten die seit 1.1.2004 gültigen Beihilfevorschriften (BhV) keinen gesetzlichen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Während xa7 34 Abs. 1 SGB V u.a. einen ausdrücklichen Ausschluss der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion enthält, ist dieser Passus nicht in die Beihilfevorschriften übernommen worden. Die BhV enthalten in xa7 6 Abs. 5 eine Regelung, nach der die Beihilfefähigkeit u.a. für Arzneimittel ausgeschlossen…
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