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Gebühr fürs Stempeln – ja oder nein?

Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Kisso Diall,

Arzt, Psychotherapeut,

Oelde:

 

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern Sach- oder Geldleistungen, wenn diese ihnen einen BMI zwischen 18 und 27, einen vollständigen Impfstatus, ihre Teilnahme am Check-Up 35, an der Krebsvorsorge oder an Präventionskursen etc. nachweisen. Dazu legen die Patienten dem Arzt ihre Bonushefte vor mit der Bitte um Erledigung durch Datum, Stempel und Unterschrift. Was kann der Hausarzt dafür abrechnen (EBM, GOÄ, IGeL)?

Dr. Gerd W. Zimmermann,
Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim:

Es handelt sich bei dieser Frage um eine „unendliche Geschichte“. So hat sich der GKV-Spitzenverband darüber beschwert, dass Kassenärztliche Vereinigungen ihre Mitglieder darauf hinweisen würden, Eintragungen in Bonusheften nicht als GKV-Leistungen zu werten und ggf. nach der GOÄ-Nr. 70 zu liquidieren. Die Kassen führen an, dass derartige Bescheinigungen auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger von der vertragsärztlichen Vergütung erfasst werden, sofern keine besonderen Vergütungsvereinbarungen getroffen worden sind.

Teil der Vergütung?

Tatsächlich hatten die Aufsichtsbehörden des Bundes und der…

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