Gewerbsmäßige Sterbehilfe: Wem droht tatsächlich Strafe?
Für die gewerbsmäßige Suizidvermittlung sieht die Regierung per Änderung des § 217 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie nur Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht gewerbsmäßig handeln.
In einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages äußerten sich die Experten und Verbändevertreter sowohl zustimmend als auch ablehnend zum Vorgehen gegen die gewerbsmäßige Suizidvermittlung.
„Gewerbsmäßig“ – kein passender Terminus?
Professor D. Kyrill-Alexander Schwarz von der Universität Würzburg…
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