GKV-Neuheit: der Therapietreueschwur
Nur wenn der Arzt diese Bescheinigung am Ende des Kalenderjahrs bei der Kasse abliefert, kommt künftig sein chronisch kranker GKV-Patient im folgenden Jahr noch in den Genuss der reduzierten Zuzahlungsbelastungsgrenze in Höhe von 1 % des Bruttoeinkommens. Bisher reichte dafür die jährliche Bestätigung, dass die (mindestens einjährige) chronische Erkrankung weiterhin besteht. Andernfalls müssen Versicherte bis zu 2 % ihres Bruttoeinkommens für GKV-Zuzahlungen aufwenden. Ausgenommen von der zuzahlungsentscheidenden Bescheinigung des Arztes sind lediglich Patienten in den Pflegestufen II und III sowie solche mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60 %.
Die neue Vorgabe ist durch das…
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