Haftet Händler oder Hersteller?
Antwort von Markus Henkel,
Rechtsanwalt,
Bernd Maier,
Sachverständiger,
München:
Einen Vertrag hat der Arzt nur mit dem Händler geschlossen und nicht mit dem Hersteller. Er kann deshalb die Ansprüche aus diesem Vertrag nur gegen den Händler geltend machen. Dabei sieht das Kaufrecht vor, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass das Produkt bei Lieferung nicht mangelhaft ist. Nachdem das Gerät (eine Entwicklungsmaschine) einen Konstruktionsfehler aufwies, also von Anfang an fehlerhaft war, stehen dem Arzt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, also wahlweise die Wandelung (Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises), Minderung (Reduzierung des Kaufpreises) oder Schadenersatz.
Das…
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