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Hat Helferin Anspruch auf halbe Stelle?

Frage von Dr. L. S. aus H.:
Vor ihrem Erziehungsurlaub hatte meine Helferin eine Ganztagsstelle. Nach Beendigung ihres Urlaubs möchte sie nur noch halbtags arbeiten. Bin ich wegen des neuen Teilzeit-Arbeitsgesetzes verpflichtet, der Helferin eine Halbtagsstelle zur Verfügung zu stellen? Wann kann ich frühestens kündigen? Gibt es ein Problem, weil ich in meiner Praxis sieben Mitarbeiterinnen nach Tarifvertrag beschäftige (eine Ganztagskraft, eine Auszubildende, fünf Teilzeitkräfte)?

Antwort von Prof. Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:

Während des Erziehungsurlaubes kann einer Arzthelferin nicht gekündigt werden, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die Kündigung kann erst nach Beendigung des Erziehungsurlaubes ausgesprochen werden, wobei die entsprechenden Kündigungsfristen zu beachten sind. Eine frühere Arbeitsbeendigung (schon zum Ende des Erziehungsurlaubes) käme nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag in Frage. Das Kündigungsverbot besteht nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während des gesamten Erziehungsurlaubes. Allerdings hat die Arzthelferin nach ihrer Rückkehr nur Anspruch auf…

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