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Helferin sollte nach Basistarif fragen
Alle Privatkassen müssen den Basistarif anbieten. Er muss mit den GKV-Leistungen vergleichbar sein und darf Alter und Geschlecht berücksichtigen, aber keine Gesundheitsprüfung erfordern. Aus ärztlicher Sicht ist zu beachten, dass für Behandlungen im Basistarif nach § 75 Abs. 3 a SGB V ein reduzierter Vergütungsanspruch besteht. Danach erhält der Arzt
- für Leistungen aus dem Abschnitt M (Labor) und der Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchung) der GOÄ maximal den 1,16-fachen Satz,
- für Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen, z.B. Massagen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie)…
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