Helferinnen-Vertrag richtig anpassen!
Ergeben sich andere Arbeitsbedingungen in der Praxis, z.B. eine Helferin, die bisher 40 Stunden die Woche beschäftigt war, wird nur noch für 30 oder 20 Stunden benötigt, so bedarf dies einer Änderungskündigung. Dabei ist nicht nur die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Auch das Angebot der neuen, veränderten Tätigkeit muss gem. § 623 BGB schriftlich mitgeteilt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 2 AZR 628/03).
Mitarbeiterin braucht Entscheidungsgrundlage
Sinn und Zweck der Schriftform ist die sog. Klarstellungs- und Beweisfunktion: Eventuell entstehende Zweifel über den Inhalt der Erklärung sollen ausgeschlossen werden.…
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