Hilfe, Mietwucher!
Antwort von Wolfgang Diede,
Rechtsanwalt,
Wiesbaden:
Eine Anpassung an den ortsüblichen Mietzins ist bei Gewerbemietverträgen nur dann gegeben, wenn es sich um "Mietwucher" handelt. Der Mietwuchertatbestand ist dann erfüllt, wenn der Vermieter unter Ausbeutung der Zwangslage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit des Mieters sich eine Miete gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Leistung steht. Zu Letzterem hat die Rechtsprechung entwickelt, das ein solches auffälliges Missverhältnis in der Regel dann vorliegt, wenn der vereinbarte Mietzins den angemessenen (ortsüblichen) Mietzins um mehr als 50 % übersteigt (vgl. LG Darmstadt, veröffentlicht in NJW, 1972, 1244).
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