Hohe Sozialbeiträge nachzahlen?
Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:
Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte. Das bedeutet, dass dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (nichts anderes sind 630-DM-Kräfte) geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren sind, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer/s vergleichbaren vollzeitig beschäftigten Mitarbeiters/Mitarbeiterin entspricht. Diese Gleichstellung galt auch schon vor dem Inkrafttreten des neuen Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das die genannten Rechte lediglich nochmals deklaratorisch feststellt.
Hat der Arbeitgeber Arzthelferinnen unter Geltung des…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.