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Ich muß ganz schnell aus Zeitmietvertrag raus

Frage von Dr. Susanne Pensold, Berlin:
Ihren Artikel "Langer Praxis-Mietvertrag - Wie komme ich da schnell raus?" (MT Nr. 6/1999, S. 30) habe ich mit großem Interesse gelesen, da er Probleme tangiert, die ich gegenwärtig im privaten Bereich zu lösen habe. Im Jahre 1997 habe ich eine private Wohnung mit einem Mietvertrag angemietet, der erstmals im Jahre 2007 gekündigt werden kann. Aufgrund der relativ hohen Miete (20 DM/qm Festmiete) war die Suche nach einem Nachmieter bisher erfolglos. Ich habe die Absicht, die Wohnung aufzugeben, da ich in Kürze die Ehe eingehen werde und die Wohnung entschieden zu klein ist. Es ergibt sich für mich die Frage, ob die geplante Heirat einen Härtefall im privaten Mietrecht darstellt, den Vermieter zur Akzeptanz eines Nachmieters zu bewegen, bzw. ob dies als Begründung für die Auflösung des Mietvertrages ausreicht.

Antwort von Wolfgang Diede, Rechtsanwalt, Wiesbaden:
Der Wunsch, eine Wohnung aufzugeben, da beabsichtigt ist zu heiraten oder weil die Wohnung zu klein geworden ist, stellt keinen wichtigen Grund dar, um eine Wohnung fristlos aufzukündigen. Eine fristlose Kündigung ist regelmäßig nur dann möglich, wenn der Vertragspartner erhebliche Mietvertragsverletzungen begangen hat, so daß ein Festhalten an dem Mietvertrag für den Betroffenen unzumutbar ist.

Von daher stellt der oben genannte Wunsch lediglich einen Grund dar, den Vermieter zur Akzeptanz eines Nachmieters zu bewegen. Dieses wird auch durch die Rechtsprechung untermauert (z.B. Landgericht Hannover, veröffentlicht in WM 88, 12, oder…

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