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IGeL bleibt IGeL!

Autor: det

Auch wenn als Ergebnis einer diagnostischen IGeL eine Erkrankung festgestellt wird, bleibt die als Wunschleistung erbrachte Untersuchung eine vom Patienten zu tragende Selbstzahlerleistung. Dies betonte GOÄ-Experte Dr. Bernhard Kleinken (pvs-consult) auf der Medica.

Sollte man in dieser Konstellation nicht doch das Geld zurückgeben oder die GOÄ-Rechnung gar nicht erst schreiben und nach EBM abrechnen? – fragten Kollegen auf einem Medica-Seminar. Die Frage stellt sich überhaupt nur, wenn die Leistung Bestandteil des EBM ist und nur wegen fehlender Indikation/fehlenden Verdachtes nicht „auf Chipkarte“ erbracht wurde.

Überhaupt im <forced-line-break />EBM enthalten?

Handelt es sich zum Beispiel um einen modernen Labortest, der noch gar nicht in den EBM aufgenommen wurde, steht ja ohnehin keine EBM-Abrechnungsmöglichkeit zur Verfügung. Besteht sie vom Grundsatz her, so ist formell die Sache ganz klar; Zum Zeitpunkt der IGeL-Vereinbarung, die beim…

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