Anzeige

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schlussformel

Autor: Anke Thomas

Was muss und was kann ins Arbeitszeugnis? Jüngst hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage beschäftigt.

Ein Arbeitgeber muss in ein Arbeitszeugnis keine Dankes- oder Gute-Wünsche-Formeln einbauen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im vorliegenden Fall endete das Zeugnis mit den Sätzen: „Herr K. scheidet zum ... aus ... Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“


Das genügte dem Arbeitnehmer nicht, der die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“, einforderte.

Arbeitszeugnis braucht keine Dankesformel

Die Richter entschieden: Einen Anspruch auf solche Formulierungen gibt es nicht. Ist der Arbeitnehmer mit dem letzten Satz nicht…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.