Kollege in Lebensgefahr
Antwort von Professor Dr. Gerhard H. Schlund
Vorsitzender Richter
Oberlandesgericht München:
Beantwortet man die in der Anfrage enthaltenen zahlreichen Probleme, dann ergibt sich folgendes Bild: Es überrascht einen schon, wenn Dr. S. davon ausgeht, die von ihm ins Krankenhaus miteingebrachten Patientenunterlagen seien selbstverständlich "sein Eigentum". Dem ist aber nicht so. Generell gesehen erwirbt der Patient nämlich kein Eigentum an seinen Krankenunterlagen. Dieses liegt entweder beim niedergelassenen Arzt oder - bei einer stationären Aufnahme - beim Krankenhaus. Nur wenn dem Patienten vom behandelnden Arzt oder von der Krankenhausverwaltung seine Unterlagen zum "dauernden Verbleib"…
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