Kollegen vertreten?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Der Vertragsarzt kann sich bis zu drei Monaten im Jahr im Verhinderungsfalle, also bei Urlaub, Krankheit oder ähnlichen Hinderungsgründen, bei der Ausübung seiner grundsätzlich persönlich auszuübenden vertragsärztlichen Tätigkeit vertreten lassen (xa7 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV).
Auch Kassenärzte können sich danach gegenseitig vertreten. Dies ist auch im Urlaub des vertretenden Kassenarztes möglich. Die genannte Vorschrift regelt die persönliche Leistungserbringung und den Verhinderungsfall als Ausnahme, sie hat nicht etwa x96 jedenfalls nicht direkt x96 eine Schutzfunktion in dem Sinne, dass der Kassenarzt seinen Urlaub zur Erholung…
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