Koronarsport weiter begünstigt
Bei mehreren verschiedenartigen Tätigkeiten bleibt die Steuerbegünstigung insgesamt auf den Jahresbetrag von 1848 xa4 begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ist, dass der Auftraggeber eine Behörde oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution ist und die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Az.: S 2245 A - 2 - St II 21) hat für einzelne Tätigkeiten (darauf kann man bundesweit Bezug nehmen) festgelegt, ob die dafür erhaltenen Vergütungen steuerfreie Aufwandsentschädigungen darstellen.
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