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Krankengymnastik in der Praxis der Ehefrau

Autor: Anke Thomas

Wird die Krankengymnastik in der Praxis eines nahen Angehörigen erbracht, muss die Beihilfe nicht zahlen. Auch dann nicht, wenn die Leistung von einer Angestellten erbracht wird.

Lässt sich ein Beihilfeberechtigter in der Praxis seiner Ehefrau behandeln, muss die Beihilfe die Kosten nicht übernehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Einem Beamten waren von seinem Hausarzt unter anderem Krankengymnastik und Massagen verschrieben worden. Die Behandlung erfolgte in der physiotherapeutischen Praxis der Beamtengattin und wurde von einer Angestellten durchgeführt.

Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab. Demnach sei die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig. Der Beamte argumentierte, dass er nicht von seiner Ehefrau, sondern von…

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