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Kündigung eines angestellten Arztes

Autor: Michael Reischmann

Zum Thema Kündigung eines angestellten Arztes unterstreicht die KV Berlin: Um Nachteile zu vermeiden, sollen frühzeitig Fristen eingeplant werden.

Die Kündigung eines angestellten Arztes ist umgehend dem Arztregister oder dem Zulassungsauschuss mitzuteilen. Erfolgte die Genehmigung des Angestellten durch die KV, z.B. bei einem Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten/Vertreter, ist die freie Stelle dem Arztregister zu melden.

Bei einem in der Praxis oder im MVZ angestellten Arzt, aber auch bei einem Job-Sharing-Angestellten hat die Mitteilung an den Zulassungsausschuss zu erfolgen.

Vorsicht: Sechs Monaten nach Ausscheiden fällt der Arztsitz weg

Der frei gewordene Sitz muss spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden des Vorgängers wieder besetzt werden (ausgenommen: Job-Sharing). „Geschieht dies nicht, fällt der Sitz ohne…

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