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KV-Vorstand will Abrechnung generell verbieten

Frage von Dr. Dr. Martin Trinder, Langen, und

 

Dr. Hans-Joachim Zielinski,

 

Facharzt für Allgemeinmedizin,

 

Westerland:
Die KVen Hessen und Schleswig-Holstein verweigern die Abrechnung der EBM-Nummern 10 und 17 im ärztlichen Notdienst unter Berufung auf Vorstandsbeschlüsse. In der Leistungslegende des EBM ist allerdings kein solcher Ausschluss genannt. Ist der EBM nicht in gleicher Weise uneingeschränkt bundesweit gültig? Kann er durch den Vorstand einer Landes-KV nach Belieben modifiziert oder teilweise außer Kraft gesetzt werden?

Antwort von Maximilian G. Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Der Vorstandsbeschlüsse der KVen Hessen und Schleswig-Holstein zur Nichtabrechenbarkeit der Ziffern 10 und 17 im Rahmen der Versorgung im ärztlichen Notdienst treffen auf Bedenken. Grundsätzlich steht es einem Vorstand einer KV sicherlich frei, zur Auslegung von Gebührenordnungsfragen eine Meinung zu vertreten. Eine verbindliche Festlegung für die Mitglieder einer KV durch einen Vorstandsbeschluss ist aber rechtlich nicht haltbar. Derartige Beschlüsse könnten bestenfalls verbindlich vom Bewertungsausschuss getroffen werden.

Hinsichtlich der Gebührenziffer 10 EBM hat allerdings das Landessozialgericht Baden-Württemberg…

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