KV wirft mir Knüppel zwischen die Beine
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Als Ausnahme zur vertragsärztlichen Bedarfsplanung, die Vertragsarztsitze nur bei Bedarf ausweist, sieht xa7 103 Abs. 4 SGB V auch im überversorgten Gebiet ohne Rücksicht auf die Bedarfslage die Übernahme bzw. den Verkauf einer Vertragsarztpraxis vor. Die Praxisübertragung erfolgt nur auf Antrag des abgebenden Arztes und soll dem abgebenden Arzt den Wert seiner dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Grundgesetz unterliegenden Praxis, z.B. auch zur Altersicherung, sichern. Weiter reicht das Recht des abgebenden Arztes nicht, seine Vertragsfreiheit ist zu Gunsten des Gemeinschaftsguts der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung…
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